Danach ist zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Zum einen werden die sichernden Massnahmen gemäss Art. 42 - 45 StGB nach § 189 StPO geändert oder aufgehoben. Es liegt somit nahe, auch die Anpassung im Rahmen von Art. 58 StGB nach § 189 StPO an die Hand zu nehmen. Dies gilt hier umso mehr, als Sinn und Zweck von Art. 58 StGB dem Richter den Entscheid über eine Anpassung zuweisen. Zum andern bestehen, wie schon die Staatsanwaltschaft dargelegt hat, anderweitige Berührungspunkte zwischen Art. 58 StGB und §189 StPO.