Hiezu bedürfe es keines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gemäss §§ 287 ff. StPO BS, das nach seinem Wesen und nach den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 288 StPO BS) ohnehin auf eine Neubeurteilung im Strafpunkt, nicht aber auf die Änderung einer Massnahme gemäss Art. 57 ff. StGB zugeschnitten sei (Plädoyer 19901991, S. 72 E. 3d). 3.3.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet sich § 189 Abs. 1 StPO als Grundlage für die Anpassung eines Einziehungsentscheids an. Danach ist zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat.