Nicht anders hat vor Jahren das Appellationsgericht Basel-Stadt entschieden. Mit Entscheid vom 29. August 1980 (sogenannter Fahrner-Entscheid, publiziert in: Plädoyer 1990/1991, S. 70 ff.) kam es nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die Einziehung eines künstlerischen Gegenstands nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden könne, sei es, dass von der konfiszierten Sache keine Gefahr mehr ausgehe und sich daher keine Massnahme mehr aufdränge oder sei es, dass eine andere, weniger einschneidende Massnahme dem Sicherungszweck ebenfalls gerecht werde. Hiezu bedürfe es keines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gemäss §§ 287 ff.