Pra 52 Nr. 144 S. 433) in diesem Zusammenhang den Vergleich mit den freiheitsentziehenden Massnahmen gezogen hat (vgl. Plädoyer 1990/1991, S. 72 E. 3c). 3.3.2. Für eine nachträgliche Abänderung eines Einziehungsentscheids in Form einer Anpassung - vor allem, wenn von der eingezogenen Sache keine Gefahr mehr ausgeht - votiert auch die Lehre (vgl. Schmid, a.a.O., StGB 58 N 99). Schmid spricht dabei zwar von Wiedererwägung. Angesichts der dargelegten im Verwaltungsrecht gängigen Parameter der Abänderungsfrage ergibt sich jedoch, dass er im Grunde die Anpassung (einer ursprünglich feh-lerfreien Verfügung) meint. Nicht anders hat vor Jahren das Appellationsgericht Basel-Stadt entschieden.