58 StGB stellt im Gegensatz zu den Art. 42 - 44 StGB "lediglich" eine sachliche Massnahme dar. Aus diesem Grund können diese Vorschriften nicht ohne weiteres für die Einziehung von Sachen übernommen werden. Demgegenüber ist, soweit es um die grundsätzliche Abänderbarkeit einer Massnahme gemäss Art. 58 StGB geht, umso weniger gegen eine sinngemässe Anwendung von Art. 42 - 44 StGB einzuwenden, als auch das Bundesgericht in BGE 89 IV 137 (= Pra 52 Nr. 144 S. 433) in diesem Zusammenhang den Vergleich mit den freiheitsentziehenden Massnahmen gezogen hat (vgl. Plädoyer 1990/1991, S. 72 E. 3c).