Sie betreffen ebenfalls Massnahmen. Art. 42 - 44 StGB auferlegen dem Richter bzw. der zuständigen Behörde die Pflicht zur regelmässigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen während der Dauer der Massnahme. Ist ihr Grund im Verlaufe der Zeit weggefallen, ist sie aufzuheben oder abzuändern (Art. 42 Ziff. 4 und 5, 43 Ziff. 4, 44 Ziff. 4 StGB). Bei der Anwendung der in Art. 42 - 44 StGB stipulierten Grundsätze auf die Massnahme von Art. 58 StGB gilt es indessen zu beachten, dass es sich dort um Freiheitsentziehung und da-mit um einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff handelt als hier. Denn Art. 58 StGB stellt im Gegensatz zu den Art.