Eine Verwahrung auf ewige Zeit käme im Ergebnis einer Vernichtung, jedenfalls aber einer Unbrauchbarmachung im Sinne von Art. 58 StGB praktisch gleich. Gerade diese Konsequenz hat das Obergericht nicht gezogen, sondern den Weg für eine spätere Neubeurteilung und eine allenfalls andere Verwendung der Bilder offen gehalten. Mit Vorbehalt kann auch auf die Systematik des dritten Titels des StGB, namentlich auf Art. 42 - 44, verwiesen werden. Diese Bestimmungen haben die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern und geistig abnormen Tätern sowie die Einweisung trunksüchtiger Täter in eine Trinker- oder andere Heilanstalt zum Gegenstand. Sie betreffen ebenfalls Massnahmen.