58 StGB, hat zu endigen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dazu ist festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 28. September 1973 von der gesetzlichen Möglichkeit, die Bilder vernichten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sich auf die Anordnung einer zeitlich unbestimmten Verwahrung beschränkt hat. Dies entspricht einerseits dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zeigt aber anderseits auch, dass - bewusst oder unbewusst - die Möglichkeit einer späteren Änderung der Massnahme nicht ausgeschlossen wurde. Eine Verwahrung auf ewige Zeit käme im Ergebnis einer Vernichtung, jedenfalls aber einer Unbrauchbarmachung im Sinne von Art.