3.3. Zur Anpassung 3.3.1. Die Abänderungsart der Anpassung ist auf Dauerrechtsverhältnisse, wie es die Einziehung ist, zugeschnitten (vgl. dazu und zu den allgemeinen Voraussetzungen Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 271 ff.). Wohl sagen weder StGB noch StPO etwas über die Zulässigkeit der Anpassung eines Einziehungsentscheids aus. Indes behalten vor allem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung eine Anpassung an später ändernde Verhältnisse vor: Eine Massnahme, also auch die Einziehung nach Art. 58 StGB, hat zu endigen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.