, Zürich 1998, N 1422). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Einziehungsentscheid des Obergerichts vom 28. September 1973 materielle Rechtskraft zukommt, was hier ein Wiedererwägungsverfahren unzulässig macht (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1423). In Anbetracht dieser Rechtslage ist auf die Vorbringen des Gesuchstellers, welche sich gegen die ursprüngliche Beantwortung der Gefährdungsfrage im Urteil vom 28. September 1973, mithin gegen Umfang, Beweiswert und Auslegung der damals beigezogenen Gutachten richtet, nicht weiter einzugehen. 3.3. Zur Anpassung 3.3.1.