Zwar sieht auch die Luzerner StPO kein solches Verfahren vor. Dies ist aber, entgegen dem Walliser Entscheid, nicht der Grund, weshalb nicht wiedererwägungsweise auf die strittige Einziehung zurückgekommen werden kann. Das Wiedererwägungsgesuch erfährt im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes ebenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, und auch in den Verfahrensgesetzen anderer Kantone, so im Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz, wird zum Teil das Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnt (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeiner Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N 1422).