Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 337 ff., insbesondere S. 349 ff.). 3.2. Zur Wiedererwägung Mit Entscheid vom 6. September 1989 erwog die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis, dass auf eine in einem rechtskräftigen Strafurteil (akzessorisch) verfügte Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 58 StGB nicht in Form eines Wiedererwägungsgesuchs zurückgekommen werden könne. Denn in der Walliser Strafprozessordnung sei kein Rechtsmittel der Wiedererwägung vorgesehen (RVJ 1989 S. 235 ff., insbesondere S. 237 oben). Zwar sieht auch die Luzerner StPO kein solches Verfahren vor.