Dieser wird - ob tatsächlicher oder rechtlicher Natur - prinzipiell mittels Anpassung der ursprünglich richtigen Grundverfügung begegnet. Insoweit der Gesuchsteller schliesslich den angeblich von Experten im Nachhinein gelieferten Beweis der Echtheit von Bildern der B.-Kollektion als neue Tatsache im Visier hat, geht es um anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit des Einzie-hungsentscheids vom 28. September 1973, welcher - wie vom Gesuchsteller selber erkannt - dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision unterstellt ist (vgl. zum Ganzen LGVE 1983 II Nr. 1; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 337 ff.