StPO bilden dagegen eine direkt anwendbare Grundlage für die Wiederaufnahme (Revision) des Verfahrens (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 397 N 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.1.2. Der Gesuchsteller beantragt ausdrücklich, dass seine Eingabe vom 21. Januar 2000 als Begehren um Aufhebung einer Massnahme (Einziehung) entgegengenommen und lediglich eventualiter als Revisionsgesuch behandelt werde. Dabei macht er geltend, dass bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Einziehung der fraglichen Bilder keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs bestanden habe bzw. zumindest heute eine solche nicht mehr bestehe. (...) 3.1.3.