C. beantragte, die verfügte Einziehung von 22 Bildern vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Die Bilder und Zeichnungen seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. Aus den Erwägungen: 3. Die Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB 3.1. Gesetzliche Grundlagen 3.1.1. Weder der Bundesgesetzgeber noch der kantonale Gesetzgeber haben die Abänderung einer Massnahme nach Art. 58 StGB explizit geregelt. Art. 397 StGB als bundesrechtliche Minimalvorschrift bzw. §§ 255 ff. StPO bilden dagegen eine direkt anwendbare Grundlage für die Wiederaufnahme (Revision) des Verfahrens (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl.