Der Freispruch betreffend das (fahrlässige) Inverkehrbringen gefälschter Waren erfolgte wegen der Verjährung. Gleichzeitig zog das Obergericht die von diesem Tatbestand erfassten Bilder und Zeichnungen ein. Das gegen B. eingeleitete Verfahren wurde nicht weitergeführt. Am 21. Januar 2000 stellte C. beim Obergericht ein Herausgabebegehren betreffend die mit Urteil vom 28. September 1973 eingezogenen Bilder und Zeichnungen. Er habe am 27. August 1992 der Witwe des 1970 verstorbenen B. sämtliche Bilder der Kollektion abgekauft. C. beantragte, die verfügte Einziehung von 22 Bildern vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.