1967 lud A. zu einer Vernissage von Zeichnungen und Gemälden in seine Galerie ein. Die meisten Werke kamen aus dem Besitz des B. Nachdem namhafte Kunstkenner Zweifel an der Echtheit diverser Werke angemeldet hatten, hob das Amtsstatthalteramt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung an. In seinem Urteil vom 28. September 1973 sprach das Obergericht A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des unvollendeten und des vollendeten Betrugsversuchs, des Gebrauchs falscher Urkunden und des (fahrlässigen) Inverkehrbringens gefälschter Waren frei. Der Freispruch betreffend das (fahrlässige) Inverkehrbringen gefälschter Waren erfolgte wegen der Verjährung.