{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-15_2000-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=778", "Checksum": "18fecc1e1b62aa994d8329d16ff989ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 15", "2001 I Nr. 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 19.12.2000 21 00 15 (2001 I Nr. 62)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 189 Abs. 1 StPO. 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Aufl., Basel 1986, S. 271 ff.). Wohl sagen weder StGB noch StPO etwas über die Zulässigkeit der Anpassung eines Einziehungsentscheids aus. Indes behalten vor allem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung eine Anpassung an später ändernde Verhältnisse vor: Eine Massnahme, also auch die Einziehung nach Art. 58 StGB, hat zu endigen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dazu ist festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 28. September 1973 von der gesetzlichen Möglichkeit, die Bilder vernichten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sich auf die Anordnung einer zeitlich unbestimmten Verwahrung beschränkt hat. Dies entspricht einerseits dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zeigt aber anderseits auch, dass - bewusst oder unbewusst - die Möglichkeit einer späteren Änderung der Massnahme nicht ausgeschlossen wurde. Eine Verwahrung auf ewige Zeit käme im Ergebnis einer Vernichtung, jedenfalls aber einer Unbrauchbarmachung im Sinne von Art. 58 StGB praktisch gleich. Gerade diese Konsequenz hat das Obergericht nicht gezogen, sondern den Weg für eine spätere Neubeurteilung und eine allenfalls andere Verwendung der Bilder offen gehalten. Mit Vorbehalt kann auch auf die Systematik des dritten Titels des StGB, namentlich auf Art. 42 - 44, verwiesen werden. Diese Bestimmungen haben die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern und geistig abnormen Tätern sowie die Einweisung trunksüchtiger Täter in eine Trinker- oder andere Heilanstalt zum Gegenstand. Sie betreffen ebenfalls Massnahmen. Art. 42 - 44 StGB auferlegen dem Richter bzw. der zuständigen Behörde die Pflicht zur regelmässigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen während der Dauer der Massnahme. Ist ihr Grund im Verlaufe der Zeit weggefallen, ist sie aufzuheben oder abzuändern (Art. 42 Ziff. 4 und 5, 43 Ziff. 4, 44 Ziff. 4 StGB). Bei der Anwendung der in Art. 42 - 44 StGB stipulierten Grundsätze auf die Massnahme von Art. 58 StGB gilt es indessen zu beachten, dass es sich dort um Freiheitsentziehung und da-mit um einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff handelt als hier. Denn Art. 58 StGB stellt im Gegensatz zu den Art. 42 - 44 StGB \"lediglich\" eine sachliche Massnahme dar. Aus diesem Grund können diese Vorschriften nicht ohne weiteres für die Einziehung von Sachen übernommen werden. Demgegenüber ist, soweit es um die grundsätzliche Abänderbarkeit einer Massnahme gemäss Art. 58 StGB geht, umso weniger gegen eine sinngemässe Anwendung von Art. 42 - 44 StGB einzuwenden, als auch das Bundesgericht in BGE 89 IV 137 (= Pra 52 Nr. 144 S. 433) in diesem Zusammenhang den Vergleich mit den freiheitsentziehenden Massnahmen gezogen hat (vgl. Plädoyer 1990/1991, S. 72 E. 3c). 3.3.2. Für eine nachträgliche Abänderung eines Einziehungsentscheids in Form einer Anpassung - vor allem, wenn von der eingezogenen Sache keine Gefahr mehr ausgeht - votiert auch die Lehre (vgl. Schmid, a.a.O., StGB 58 N 99). Schmid spricht dabei zwar von Wiedererwägung. Angesichts der dargelegten im Verwaltungsrecht gängigen Parameter der Abänderungsfrage ergibt sich jedoch, dass er im Grunde die Anpassung (einer ursprünglich feh-lerfreien Verfügung) meint. Nicht anders hat vor Jahren das Appellationsgericht Basel-Stadt entschieden. Mit Entscheid vom 29. August 1980 (sogenannter Fahrner-Entscheid, publiziert in: Plädoyer 1990/1991, S. 70 ff.) kam es nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die Einziehung eines künstlerischen Gegenstands nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden könne, sei es, dass von der konfiszierten Sache keine Gefahr mehr ausgehe und sich daher keine Massnahme mehr aufdränge oder sei es, dass eine andere, weniger einschneidende Massnahme dem Sicherungszweck ebenfalls gerecht werde. Hiezu bedürfe es keines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gemäss §§ 287 ff. StPO BS, das nach seinem Wesen und nach den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 288 StPO BS) ohnehin auf eine Neubeurteilung im Strafpunkt, nicht aber auf die Änderung einer Massnahme gemäss Art. 57 ff. StGB zugeschnitten sei (Plädoyer 19901991, S. 72 E. 3d). 3.3.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet sich § 189 Abs. 1 StPO als Grundlage für die Anpassung eines Einziehungsentscheids an. Danach ist zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Zum einen werden die sichernden Massnahmen gemäss Art. 42 - 45 StGB nach § 189 StPO geändert oder aufgehoben. Es liegt somit nahe, auch die Anpassung im Rahmen von Art. 58 StGB nach § 189 StPO an die Hand zu nehmen. Dies gilt hier umso mehr, als Sinn und Zweck von Art. 58 StGB dem Richter den Entscheid über eine Anpassung zuweisen. Zum andern bestehen, wie schon die Staatsanwaltschaft dargelegt hat, anderweitige Berührungspunkte zwischen Art. 58 StGB und §189 StPO. So ergibt sich aus LGVE 1999 I Nr. 53, dass bei Einstellung des Strafverfahrens der Amtsstatthalter unabhängig von seiner Strafverfügungskompetenz über die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB entscheidet. Bei dieser Einziehungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung nach § 189 StPO. Im Übrigen sind betreffend das in Art. 60 Abs. 3 StGB vorgesehene Nachverfahren Zusprechungsbegehren von Geschädigten ausserhalb des Strafverfahrens (Hauptverfahrens) im Verfahrennach § 189 f."}