{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-15_2000-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=778", "Checksum": "18fecc1e1b62aa994d8329d16ff989ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 15", "2001 I Nr. 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 19.12.2000 21 00 15 (2001 I Nr. 62)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 189 Abs. 1 StPO. 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Nachdem namhafte Kunstkenner Zweifel an der Echtheit diverser Werke angemeldet hatten, hob das Amtsstatthalteramt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung an. In seinem Urteil vom 28. September 1973 sprach das Obergericht A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des unvollendeten und des vollendeten Betrugsversuchs, des Gebrauchs falscher Urkunden und des (fahrlässigen) Inverkehrbringens gefälschter Waren frei. Der Freispruch betreffend das (fahrlässige) Inverkehrbringen gefälschter Waren erfolgte wegen der Verjährung. Gleichzeitig zog das Obergericht die von diesem Tatbestand erfassten Bilder und Zeichnungen ein. Das gegen B. eingeleitete Verfahren wurde nicht weitergeführt. Am 21. Januar 2000 stellte C. beim Obergericht ein Herausgabebegehren betreffend die mit Urteil vom 28. September 1973 eingezogenen Bilder und Zeichnungen. Er habe am 27. August 1992 der Witwe des 1970 verstorbenen B. sämtliche Bilder der Kollektion abgekauft. C. beantragte, die verfügte Einziehung von 22 Bildern vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Die Bilder und Zeichnungen seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. Aus den Erwägungen: 3. Die Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB 3.1. Gesetzliche Grundlagen 3.1.1. Weder der Bundesgesetzgeber noch der kantonale Gesetzgeber haben die Abänderung einer Massnahme nach Art. 58 StGB explizit geregelt. Art. 397 StGB als bundesrechtliche Minimalvorschrift bzw. §§ 255 ff. StPO bilden dagegen eine direkt anwendbare Grundlage für die Wiederaufnahme (Revision) des Verfahrens (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 397 N 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.1.2. Der Gesuchsteller beantragt ausdrücklich, dass seine Eingabe vom 21. Januar 2000 als Begehren um Aufhebung einer Massnahme (Einziehung) entgegengenommen und lediglich eventualiter als Revisionsgesuch behandelt werde. Dabei macht er geltend, dass bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Einziehung der fraglichen Bilder keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs bestanden habe bzw. zumindest heute eine solche nicht mehr bestehe. (...) 3.1.3. Da Art. 58 StGB an der Schnittstelle von Verwaltungsrecht und Strafrecht liegt (Schmid, StGB 58 N 62, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998), rechtfertigt es sich, auf folgende im Verwaltungsrecht gängige Parameter der Abänderung (formell) rechtskräftiger Verfügungen zurückzugreifen: Insoweit der Gesuchsteller vorbringt, es habe - bei korrekter und umfassender Begutachtung bzw. widerspruchsfreier Anwendung der Expertisen - von Anfang an keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs bestanden, macht er anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Einziehung geltend, deren Korrektur grundsätzlich dem Wiedererwägungsverfahren dient. Insoweit der Gesuchsteller ausführt, es bestehe heute - wegen der Qualität der Bilder, der relevanten Verhältnisse im Kunsthandel und seiner Interessen, die B.-Kollektion (Kollektion der von B. gesammelten Kunstwerke) zu komplettieren - keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs mehr, beruft er sich auf nachträgliche Unrichtigkeit der Einziehung. Dieser wird - ob tatsächlicher oder rechtlicher Natur - prinzipiell mittels Anpassung der ursprünglich richtigen Grundverfügung begegnet. Insoweit der Gesuchsteller schliesslich den angeblich von Experten im Nachhinein gelieferten Beweis der Echtheit von Bildern der B.-Kollektion als neue Tatsache im Visier hat, geht es um anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit des Einzie-hungsentscheids vom 28. September 1973, welcher - wie vom Gesuchsteller selber erkannt - dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision unterstellt ist (vgl. zum Ganzen LGVE 1983 II Nr. 1; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 337 ff., insbesondere S. 349 ff.). 3.2. Zur Wiedererwägung Mit Entscheid vom 6. September 1989 erwog die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis, dass auf eine in einem rechtskräftigen Strafurteil (akzessorisch) verfügte Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 58 StGB nicht in Form eines Wiedererwägungsgesuchs zurückgekommen werden könne. Denn in der Walliser Strafprozessordnung sei kein Rechtsmittel der Wiedererwägung vorgesehen (RVJ 1989 S. 235 ff., insbesondere S. 237 oben). Zwar sieht auch die Luzerner StPO kein solches Verfahren vor. Dies ist aber, entgegen dem Walliser Entscheid, nicht der Grund, weshalb nicht wiedererwägungsweise auf die strittige Einziehung zurückgekommen werden kann. Das Wiedererwägungsgesuch erfährt im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes ebenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, und auch in den Verfahrensgesetzen anderer Kantone, so im Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz, wird zum Teil das Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnt (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeiner Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N 1422). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Einziehungsentscheid des Obergerichts vom 28. September 1973 materielle Rechtskraft zukommt, was hier ein Wiedererwägungsverfahren unzulässig macht (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1423). In Anbetracht dieser Rechtslage ist auf die Vorbringen des Gesuchstellers, welche sich gegen die ursprüngliche Beantwortung der Gefährdungsfrage im Urteil vom 28. September 1973, mithin gegen Umfang, Beweiswert und Auslegung der damals beigezogenen"}