Es ist aber auch unbestritten, dass ein WIR-Check nicht als Wertpapier gilt (BGE 95 II 176). Ebenso steht fest, dass er lediglich einen Buchungsauftrag vermittelt; er enthält nur eine Aufforde-rung an die Buchungsstelle, die Buchung vorzunehmen (BGE 95 II 181 E. 4; Weber Rolf, Berner Komm., Art. 84 OR N 130). Die WIR-Genossenschaft führt nur die Umbuchungen durch; sie ist selber nicht Gläubigerin oder Schuldnerin der Konten (Weber Rolf, a.a.O., Art. 84 OR N 129). Ein WIR-Check verbrieft somit auch keine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten.