Aus den Erwägungen: 3.4.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Der Grundtatbestand, Ziff. 1 Abs. 1, betrifft die Aneignung anvertrauter fremder Sachen; Abs. 2 betrifft Sachen, die rechtlich - aber nicht wirtschaftlich - im Eigentum des Täters stehen, sowie Forderungen gegenüber Dritten (Trechsel Stefan, Schweizeri-sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art.