Dabei soll er einen vom Kunden X. am 15. April 1998 für gelieferte Ware ausgestellten WIR-Check im Betrage von Fr. 420.- nicht an den Privatkläger weitergeleitet haben. Der Beschwerdeführer liess deshalb am 14. Juni 1999 Privatklage gegen den Angeklagten u.a. wegen Veruntreuung einreichen. Das Amtsstatthalteramt stellte jedoch die Untersuchung gegen den Angeklagten wegen Veruntreuung ein. In der Folge zog der Privatkläger die Sache an das Amtsgericht weiter, welches auf den Weiterzug nicht eintrat. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verneinte das Obergericht die Erfüllung des Veruntreuungstatbestandes. Aus den Erwägungen: 3.4.1. Gemäss Art. 138 Ziff.