| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 26.09.2000 | | Fallnummer: | 21 00 129 | | LGVE: | 2000 I Nr. 56 | | Leitsatz: | Art. 138 Ziff. 1 StGB. Ein WIR-Check verbrieft keine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten und taugt deshalb nicht als Gegenstand der Veruntreuung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Angeklagte arbeitete als Aussendienstmitarbeiter für den Privatkläger. Dabei soll er einen vom Kunden X. am 15. April 1998 für gelieferte Ware ausgestellten WIR-Check im Betrage von Fr. 420.- nicht an den Privatkläger weitergeleitet haben.