Der Beklagte begründet sein Gesuch um Aufhebung des im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 der Klägerin für die Tochter A. zugesprochenen Unterhaltsbeitrages einzig mit deren Mündigkeit. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils endet jedoch von Gesetzes wegen mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB), sofern ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes nicht zumutbar ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist die Unterhaltspflicht des Beklagten im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 (wie auch im amtsgerichtlichen Scheidungsurteil vom 8.3.1999) nicht explizit über die Mündigkeit der Tochter A. hinaus festgelegt worden.