145 ZGB ausschliesst. Grundsätzlich gilt ein im erstinstanzlichen Verfahren getroffener Massnahmeentscheid auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin als Rechtsgrundlage für den Kinderunterhalt, ohne dass es dazu eines neuen Gesuches bedarf (LGVE 1992 I Nr. 2). Der Beklagte begründet sein Gesuch um Aufhebung des im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 der Klägerin für die Tochter A. zugesprochenen Unterhaltsbeitrages einzig mit deren Mündigkeit.