302 ZGB namentlich die Erziehung wie auch die Ausbildung (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 341; Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 62 zu Art. 273 aZGB). Bezüglich der Belange der elterlichen Sorge haben die Eltern einträchtig zusammenzuwirken. Da keinem Elternteil, auch nicht dem Obhutsinhabenden, ein Stichentscheid zukommt, hat bei Meinungsverschiedenheiten nötigenfalls der Richter zu entscheiden (Schwenzer, Basler Komm., N 3 zu Art. 297 ZGB). |