Über die Kinderzuteilung ist vorliegend noch nicht rechtskräftig entschieden. Die elterliche Sorge steht nach wie vor beiden Parteien zu, da mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Klägerin einzig die Obhut über die Kinder übertragen wurde (vgl. Art. 297 Abs. 2 ZGB; Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art. 297 ZGB). Unter elterlicher Sorge wird die gesetzliche Befugnis der Eltern verstanden, für das unmündige Kind die nötigen Entscheidungen zu treffen (Hegnauer Cyril, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 25.02). Darunter fällt gemäss Art. 302 ZGB namentlich die Erziehung wie auch die Ausbildung (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl.