| | Entscheid: | In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess, in welchem u.a. die Kinderzuteilung umstritten war, beantragte der nicht obhutsberechtigte Beklagte im Rahmen einer (dringlichen) vorsorglichen Massnahme, es sei der Klägerin zu verbieten, die gemeinsame Tochter aus der öffentlichen Schule zu nehmen und in einer privaten Schule unterrichten zu lassen. Das Obergericht erliess das entsprechende Verbot mit folgenden Erwägungen: Über die Kinderzuteilung ist vorliegend noch nicht rechtskräftig entschieden.