Nach Eingang der Vernehmlassung des Klägers wurde die Verfügungssperre aus folgenden Gründen aufgehoben: Der Kläger hat in seiner Appellation die Nebenfolgen der Scheidung angefochten, weshalb lediglich der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger ist am 1. Januar 2000 pensioniert worden. Mit der vorzeitigen Pensionierung ist der in den Art. 122 bzw. 124 ZGB genannte Vorsorgefall eingetreten (vgl. zur Definition des Vorsorgefalls Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 3 zu Art. 124 ZGB). Massgebend ist ausschliesslich, dass im konkreten Fall ein Rücktritt erfolgt ist.