In der Folge wurde dem Beklagten in Anbetracht seiner Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4000.- netto angerechnet und sein Notbedarf - gestützt auf die Verhältnisse in der Schweiz - ebenfalls hypothetisch mit Fr. 2400.- angenommen. Da der Beklagte nicht darlegt, weshalb die damaligen Erkenntnisse des Obergerichts falsch gewesen sein sollten, ist der Rekursentscheid vom 23. September 1998 nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Gesuch des Beklagten ist insoweit nicht einzutreten. |