(...) Die Unterhaltspflicht des Beklagten war bereits Gegenstand von vier rechtskräftigen gerichtlichen Entscheiden, letztmals im Rekursentscheid des Obergerichts vom 23. September 1998. Der vorliegende Antrag, die Unterhaltspflicht sei ab Januar 1997 aufzuheben, ist identisch mit dem seinerzeit im Rekursverfahren gestellten Antrag. Die Ausführungen des Beklagten zielen denn auch zum grössten Teil auf die Wiedererwägung der seinerzeit im Rekursverfahren vorgetragenen Sachverhaltsvorbringen ab.