Nach Sinn und Zweck des Art. 145 aZGB sind bereits getroffene Massnahmen während der Prozessdauer abänderbar, wenn sich die Entscheidsgrundlagen erheblich und dauernd verändert haben und diese Veränderungen nicht vorhersehbar waren. Eine Neubeurteilung kann auch unter der Voraussetzung verlangt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar objektiv nicht verändert haben, die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse aber ergeben, dass die Verhältnisse in Wirklichkeit anders sind, als aufgrund der damaligen Aktenlage angenommen werden musste (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 437 und N 440 zu Art.