In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess reichte der Beklagte ein Gesuch um Abänderung bestehender vorsorglicher Massnahmen ein. Auf seinen erneut gestellten Antrag, er sei von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin gänzlich zu entbinden, trat das Obergericht teilweise nicht ein. Aus den Erwägungen: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 aZGB besitzen keine oder jedenfalls nur eine beschränkte materielle Rechtskraft. Zwar kann der Massnahmerichter nach allgemeinem zivilprozessualem Grundsatz nicht nach Belieben und ohne wichtigen Grund auf einen Massnahmeentscheid zurückkommen. Nach Sinn und Zweck des Art.