Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat nach durchgeführtem Beweisverfahren und nach Anhörung der betroffenen Kinder die Klage abgewiesen und damit die Kinder unter der elterlichen Gewalt der Beklagten belassen. Wohl kann die Frage einer möglichen Obhutszuteilung der beiden Kinder an den Kläger während des Urteilsabänderungsprozesses analog Art. 145 ZGB überprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch vorgenommen werden.