Die Gesuchstellerin vermag auch nicht glaubhaft zu machen, dass allfällige für den Ausbau ihrer Altersvorsorge zugesprochene Leistungen des Gesuchsgegners in ihrer Durchsetzung gefährdet sein könnten. Sie hat deshalb das Appellationsurteil abzuwarten, wo über ihre entsprechenden Ansprüche entschieden wird. (¿) In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend von einem Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner aus Art. 122 ZGB in der Grössenordnung von Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- ausgehen. Mögliche Vorsorgelücken können über Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff.