Sie müsse nun sowohl für die AHV- als auch für die BVG-Einzahlungen selber aufkommen. Sie besitze auch nach der Scheidung Anspruch auf den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge, insbesondere eines BVG-Alterskapitals. Derzeit verfüge sie dazu über keine entsprechenden finanziellen Möglichkeiten. Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin könne gar keine BVG-Einzahlungen tätigen. Ihre angemessene Altersvorsorge werde durch die Scheidung nicht in Frage gestellt, zumal diese mit der zu erwartenden AHV-Rente, der Pensionskassenrente sowie dem Ertrag aus eigenem Vermögen und aus Erbschaft ohnehin sichergestellt sei.