148 Abs. 1 ZGB). Anders zu entscheiden wäre nur, wenn der Gesuchsgegner auch den amtsgerichtlich festgesetzten Frauenunterhaltsbeitrag anerkannt hätte, was hier nicht zutrifft. (¿) 8.- Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe ihr unter dem Titel "Vorsorgeausgleich" zusätzlich zu den ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 9'000.-- weitere Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Sie begründet dies mit dem Hinweis darauf, dass die Ehe der Parteien mittlerweile geschieden sei. Sie müsse nun sowohl für die AHV- als auch für die BVG-Einzahlungen selber aufkommen.