Die Höhe eines Kinderunterhaltsbeitrages steht in einem engen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmt (Pra 2003 Nr. 5 S. 29). Dies verkannte der Reformgesetzgeber nicht, weshalb er in Art. 148 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge von einer möglichen Teilrechtskraft für den Fall ausnahm, in welchem der Ehegattenunterhalt angefochten ist. Aus diesem Grund erwuchs das amtsgerichtliche Urteil bezüglich der unbestrittenen Kinderunterhaltsbeiträge nicht in Rechtskraft (Art. 148 Abs. 1 ZGB).