Mit Rekursentscheid vom 12. Juli 1999 im Verfahren nach Art. 145 aZGB hatte das Obergericht den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 2'000.-- sowie einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Mit Gesuch vom 13. Oktober 2004 im Verfahren nach Art. 137 ZGB beantragte die Gesuchstellerin, in Abänderung des Entscheides des Obergerichts vom 12. Juli 1999 seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 2'500.-- und der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 12'000.--, je rückwirkend ab Dezember 2003, zu erhöhen. Das Obergericht wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 6.1.