{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_02-04-16_2004-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2307", "Checksum": "1ed659e5dcf4ca3423866c279f86da33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["02 04 16", "2004 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 07.12.2004 02 04 16 (2004 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:45", "Checksum": "414fe83b44da784d1ff848d5cc7ffdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 07.12.2004 02 04 16 (2004 I Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils. | Familienrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Familienrecht |\n| Entscheiddatum: | 07.12.2004 |\n| Fallnummer: | 02 04 16 |\n| LGVE: | 2004 I Nr. 4 |\n| Leitsatz: | Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}