In einem Gesuch nach Art. 137 ZGB um Abänderung der Frauen- und Kinderalimente führt der Gesuchsteller aus, wegen der rechtskräftigen Scheidung seien die Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Neu gehe es nun um nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB und nicht mehr um vorsorglichen Unterhalt nach Art. 137 ZGB. Das Obergericht hielt in seinen Erwägungen Folgendes fest: Ist die Scheidungsklage eingereicht, kann das Gericht nach Art. 137 ZGB für die Dauer des Prozesses die nötigen Massnahmen treffen. Die vorsorglichen Massnahmen bestehen nach dem Scheidungsurteil weiter, wenn dieses wie hier nur in Teilrechtskraft erwachsen ist.