Der Zahlungsrückstand des Beklagten beträgt Fr. 4'000.-- und ist damit nicht geringfügig im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Bei dieser Sachlage lässt sich selbst im Hinblick auf die zahlreichen mietrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien und die geltend gemachten Mängel durch den Beklagten nicht sagen, die Kläger hätten zwar wegen Zahlungsrückstandes gekündigt, das wahre Motiv sei aber ein anderes. Dementsprechend erübrigt sich die Abnahme der vom Beklagten in diesem Zusammenhang beantragten Beweise. Dem Beklagten hilft es auch nichts, dass die Kläger mit der Kündigungsandrohung nach dem ersten Zahlungsausstand vom November 2004 fast ein Jahr lang zugewartet haben.