Vorbehalten bleibt der klare Nachweis durch den Mieter, der Vermieter habe ihm zwar wegen Zahlungsrückstandes gekündigt, das wahre Motiv sei aber ein anderes. Insgesamt bedarf es einer ins Auge springenden, qualifizierten Unlauterkeit, um die Kündigung im Vergleich zur Vertragsverletzung des Mieters als missbräuchlich erscheinen zu lassen (Higi, a.a.O., N 56 zu Art. 257d OR; SVIT-Kommentar zum Mietrecht II, N 43 zu Art. 257d OR). 9.2. Der Zahlungsrückstand des Beklagten beträgt Fr. 4'000.-- und ist damit nicht geringfügig im Sinne der zitierten Rechtsprechung.