257d OR; Peter Zihlmann, Das Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 61; Hans Giger, Der zahlungsunwillige Mieter, Zürich 1987, S. 124) oder allenfalls eine ganz geringfügige Überschreitung der gesetzten Zahlungsfrist (z.B. von einem Tag) vorliegt. Sonst ist kaum denkbar, dass eine einwandfrei auf den Zahlungsrückstand des Mieters abgestützte ausserordentliche Kündigung gegen Treu und Glauben verstossen kann. Vorbehalten bleibt der klare Nachweis durch den Mieter, der Vermieter habe ihm zwar wegen Zahlungsrückstandes gekündigt, das wahre Motiv sei aber ein anderes.