Der Beklagte macht weiter geltend, die Kündigung der Kläger sei missbräuchlich. Sie sei nicht wegen des angeblichen Zahlungsverzuges ausgesprochen worden, sondern offenkundig deshalb, weil der Beklagte berechtigterweise Ansprüche aus den Mietverhältnissen geltend gemacht habe. 9.1. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung und vorgesehenen Rechtsfolge beim Zahlungsverzug des Mieters bleibt von vornherein sehr wenig Spielraum, eine nach den gesetzlichen Vorgaben ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters als rechtsmissbräuchlich aufzuheben.