Zahlungen an die Kläger innert der 30-tägigen Zahlungsfrist macht der Beklagte nicht geltend. Er kann sich daher nicht darauf berufen, er habe innert Frist einen fälligen, aber noch nicht rückständigen Mietzins bezahlt, was eine Kündigung unwirksam machen würde. 8.3. Nach dem Gesagten hat der Beklagte nicht bewiesen, dass er die ausstehenden Mietzinse vom November 2004 und Oktober 2005 für insgesamt Fr. 4'000.-- innerhalb 30 Tagen nach der Kündigungsandrohung vom 1. Dezember 2005 bezahlt hat. 9. Der Beklagte macht weiter geltend, die Kündigung der Kläger sei missbräuchlich.