Nichts hilft dem Beklagten, dass die Kläger nach der ausstehenden Zahlung vom November 2004 bis zur Kündigungsandrohung vom 1. Dezember 2005 ein Jahr lang zugewartet haben. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Kläger seien selbst davon ausgegangen, dass die Miete vom November 2004 durch Verrechnung getilgt sei. Ausgeschlossen ist schliesslich die Anrechnung der hinterlegten Mietzinse ab Dezember 2005 an die Ausstände vom November 2004 und Oktober 2005. Die Hinterlegung kann nach Art. 259g Abs. 1 OR nur für künftig fällige Mietzinsen erfolgen. Zahlungen an die Kläger innert der 30-tägigen Zahlungsfrist macht der Beklagte nicht geltend.