Eine Verrechnung ist auch aus diesem Grund ausgeschlossen. 8.2. Die Kläger haben in der Zahlungsaufforderung vom 1. Dezember 2005 klar ausgeführt, dass die Mietzinse für den November 2004 und Oktober 2005 ausstehend seien. Daraus ergibt sich gleichzeitig, für welchen Zeitraum die bezahlten Mietzinse angerechnet wurden, weshalb der Beklagte aus seinem Hinweis auf das Wahlrecht nach Art. 86 f. OR nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nichts hilft dem Beklagten, dass die Kläger nach der ausstehenden Zahlung vom November 2004 bis zur Kündigungsandrohung vom 1. Dezember 2005 ein Jahr lang zugewartet haben.