Dies ergibt sich auch nicht aus dem Ausweisungsgesuch der Kläger vom 2. März 2005, worin sie zwar einräumen, für gewisse Unannehmlichkeiten vom Beklagten monatlich Fr. 100.-- erhalten zu haben. Die Zahlungen seien jedoch nach kurzer Zeit wieder eingestellt und die eingegangenen Beträge für die aufgelaufenen Schulden verwendet worden. Um welchen Betrag es sich dabei handelte und in welchem Zeitraum dieser geleistet wurde, geht daraus nicht hervor. Abgesehen davon waren sowohl das Handgeld als auch die monatlichen Zahlungen von Fr. 100.-- nach der Darstellung des Beklagten zusätzlich zur Miete geschuldet. Eine Verrechnung ist auch aus diesem Grund ausgeschlossen.