Die beantragte Zeugin R. I. ist daher nicht einzuvernehmen. Die geltend gemachten Verrechnungsforderungen (zusätzliches Handgeld von monatlich Fr. 500.-- und zusätzliche Zahlungen von Fr. 100.--) sind zudem zu wenig substantiiert, als dass der Beklagte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Beklagte trägt auch nicht schlüssig vor, welche konkreten Zahlungen zu Fr. 100.-- von den Klägern an den Novembermietzins 2004 angerechnet worden sein sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Ausweisungsgesuch der Kläger vom 2. März 2005, worin sie zwar einräumen, für gewisse Unannehmlichkeiten vom Beklagten monatlich Fr. 100.-- erhalten zu haben.